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Die Landgemeinden des Kreises Lötzen |
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Adlersdorf, Allenbruch (bis 16.7.1938 Groß Kosuchen), Arlen, Balzhöfen, Bergwalde, Billsee, Birkfelde, Brassendorf, Dankfelde, Dannen, Eisenwerk, Eisermühl, Faulhöden, Freihausen, Freiort, Funken, Gneist, Goldensee, Graiwen, Gregerswalde, Groß Gablick, Groß Jauer, Großkrösten, Groß Notisten, Groß Stürlack, Großwarnau, Grünau, Grünwalde, Grundensee, Gutten, Hanffen, Kampen, Klein Jauer, Kleinkrösten, Klein Lenkuk, Klein Notisten, Klein Stürlack, Kleinwarnau, Königsfließ, Königshöhe, Kraukeln, Kronau, Langenwiese, Lauken, Lindenheim, Lindenwiese, Lorenzhall, Martinshagen, Mertenau, Mertenheim, Milken, Münchenfelde, Neuforst, Neuhoff, Perkunen, Preußenburg, Rainfeld, Rauschenwalde, Reichensee, Reichenstein, Richtenfeld, Rodenau, Rodental, Rotwalde, Rübenzahl, Salza, Schalensee, Schönballen, Schwansee, Schwiddern, Skomand, Spirgsten, Steintal, Steinwalde, Stenzeln, Sulimmen, Talken, Tiefen, Trossen, Upalten, Waldfließ, Weidicken, Widminnen, Wissowatten, Wolfsee, Zondern. |
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Das Siedlungsbild im Kreise Lötzen ist in kontinuierlicher Entwicklung aus dem Kolonisationswerk des Deutschen Ordens und der Fortsetzung dieser Siedlung durch das weltliche Herzogtum entstanden. Die ordensritterliche Siedlungstätigkeit wurde in ihren Anfängen ausschließlich unter den Gesichtspunkt der militärischen Sicherung gestellt. Es wurden vorerst nur Güter ausgegeben, deren Besitzer zur Leistung von Kriegsdiensten verpflichtet waren. Die Verschreibungen dieser „Dienstgüter" (Freigüter) lautete entweder auf einen oder mehrere Besitzer, im letzteren Falle handelte es sich meistens um Blutsverwandte, die dann gemeinsam für die Stellung der „Dienste" aufzukommen hatten. Durch die Kulmer Handfeste, das Staatsgrundgesetz Preußens, war die Militärpflicht nach der Größe des Gutes geregelt: Von 40 Hufen und darüber war ein „schwerer Dienst" (volle Ausrüstung mit schweren Waffen und einem gepanzerten Streitross und zwei gewappneten Knechten), von dem geringeren Besitz ein „Plattendienst" (Platte = Brustharnisch) zu stellen. Die Besitzer dieser Güter waren von jedem Scharwerk befreit. Diese Güter bildeten wirtschaftliche und kommunale Einheiten. Ihren Besitzern stand die Handhabung der Polizei und die Rechtsprechung innerhalb der Gutsgrenzen zu. Die Ausübung der Gerechtsame geschah auf Geheiß der Landesherrschaft. Alle diese vom Orden geschaffenen Freigüter trugen öffentlich-rechtlichen Charakter. Sie sind als selbständige Gutsbezirke im späteren Sinne anzusehen. Im engsten Zusammenhang mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit stand die Handhabung der Polizei. Der Schulz hatte für die allgemeine Ordnung und Sicherheit im Dorfe Sorge zu tragen. Die Grenzen des dem Schulzen unterstellten Gerichts und Polizeibezirks deckten sich mit dem der Dorfgemeinde. Schließlich hatte der Schulz noch die Obliegenheiten des Finanzbeamten zu erfüllen, die Einziehung der Zinsen und die Beaufsichtigung des Scharwerks. Er war Vertreter der landesherrlichen Gewalt im Dorfe. Die Schulzen waren von Scharwerksdiensten frei und hatten auch, abgesehen von einer kleinen Getreideabgabe, keinen Hufenzins zu entrichten. Dafür waren sie zum Kriegsdienst mit einem Streitross und eigener Ausrüstung verpflichtet. Die Rechte und Pflichten der ihnen unterstellen Dorfeinsassen waren in den Handfesten festgelegt. An der Erschließung der umfangreichen Forst und ödländereien des Lötzener Raumes hatte auch der Adel einen wesentlichen Anteil. Hinsichtlich der Vorrechte und Freiheiten bestanden bei den adligen Gütern die größten Verschiedenheiten. In erster Linie hing die Bewidmung eines adligen Gutes mit außerordentlichen Gerechtsamen von dem persönlichen Verhältnis des Beliehenen von dem Oberlehnsherrn ab. |
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